Raub & Erpressung
Raub (§ 249) setzt sich zusammen aus einer Nötigung und einem Diebstahl.
Welches Verhältnis gilt hier?
 
Raub & Erpressung
Die Nötigung steht zum Diebstahl in einer finalen Verknüpfung: Die Nötigungshandlung muss Mittel zum Diebstahl sein.
Fall: T verprügelt O. Erst als O bewusstlos daliegt, entdeckt T dessen Portmonee und entwendet es. § 249?
 
Raub & Erpressung
T hat die Gewalt nicht eingesetzt, um die Wegnahme zu ermöglichen. Er hat nach der abgeschlossenen Gewaltanwendung einen neuen Vorsatz gefasst und die abgeschlossene Gewaltanwendung lediglich ausgenutzt. Gegeben ist aber eine Strafbarkeit gem. § 223, § 242, § 53.
 
Raub & Erpressung
Die Nötigungsmittel des § 249 sind Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
Was gilt bzgl. der Nötigung?
 
Raub & Erpressung
Die Nötigungshandlung im Sinne von § 249 ist qualifiziert. Während in § 240 die Drohung mit irgendeinem empfindlichen Übel ausreicht, muss sich die Drohung bei § 249 auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben beziehen.
 
Raub & Erpressung
Bei der Drohung muss der Drohende im Gegensatz zur bloßen Warnung vorgeben, dass er Einfluss darauf hat, ob das angekündigte Übel eintritt oder nicht.
 
Raub & Erpressung
Gewalt iSv § 249 liegt vor, wenn ein körperlich wirkender Zwang auf das Opfer ausgeübt wird, um einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen.
Fall: Mopedfahrer M entreißt Oma O im Vorbeifahren ihre Handtasche. Gewalt?
 
Raub & Erpressung
Es liegt keine Gewalt iSv § 249 vor. Ein erwarteter Widerstand wird hier nicht gebrochen, sondern von vornherein verhindert (Ausnutzung des Überraschungsmoments).
 
Raub & Erpressung
Beim Versuch des § 249 ist zu beachten, dass sowohl zur Nötigungshandlung als auch zur Wegnahme unmittelbar angesetzt werden muss. Das Ansetzen zur Nötigungshandlung reicht jedoch aus, wenn die Wegnahme unmittelbar der Nötigung folgen soll.
 
Raub & Erpressung
Sehr umstritten ist das Verhältnis zwischen Raub (§ 249) und räuberischer Erpressung (§ 253, § 255). Nach Literatur setzt § 253, § 255 eine Vermögensverfügung des Opfers voraus.
Fall: T nimmt dem O mit massiver Gewalt dessen MP3-Player weg, um sich ein Musikstück anzuhören. Nach dem Hören gibt er den MP3-Player zurück.
Hat O über den MP3-Player verfügt?
 
Raub & Erpressung
Eine Vermögensverfügung des O liegt nicht vor, weil ihm der Gegenstand weggenommen wurde. Er konnte angesichts der massiven Gewalteinwirkung gar nicht über den MP3-Player verfügen.
Wie hat sich T nach Literatur strafbar gemacht?
 
Raub & Erpressung
Anders die Rechtsprechung: Sie lässt jedes "Handeln, Dulden oder Unterlassen" im Wortsinn ausreichen. Und in jeder Wegnahme liege zugleich die Duldung der Wegnahme.
Deshalb hat sich T nach Rechtspreuchung strafbar gemacht gemäß...
 
Raub & Erpressung
Beachte: Ein Raub kann nach keiner Auffassung vorliegen, weil T nicht in Zueignungsabsicht gehandelt hat.
 
Raub & Erpressung
Nach Rechtsprechung ist der Raub (§ 249) ein Spezialfall der räuberischen Erpressung (§ 253, § 255), denn in jeder Wegnahme liege zugleich die Duldung der Wegnahme:
 
Raub & Erpressung
Nach Literatur schließen sich Raub (§ 249) und räuberische Erpressung (§ 253, § 255) gegenseitig aus. Die Abgrenzung Wegnahme - Verfügung erfolgt hier über die innere Willensrichtung des Opfers.
 
Raub & Erpressung
Die Rechtsprechung. grenzt über das äußere Erscheinungsbild der Tat ab. Der Räuber nimmt sich die Sache, der Erpresser lässt sich die Sache geben.
Fall: T hält O eine Pistole an den Kopf und befiehlt: "Geld her!" O gibt ihm sein Portmonee. Strafbarkeit nach Rechtsprechung?
 
Raub & Erpressung
Nach der Rechtsprechung liegt eine räuberische Erpressung vor, weil T sich das Portmonee geben lässt (äußeres Erscheinungsbild!). T ist nach gemäß § 253, § 255 strafbar.
Nach der Literatur liegt keine Verfügung, sondern eine Wegnahme vor, weil O angesichts der massiven Drohung keine alternative Handlungsweise zur Verfügung stand (§ 249).
 
Raub & Erpressung
ENDE
 
Raub & Erpressung
FALSCH!
 
Raub & Erpressung
RICHTIG!
 
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