Diebstahl
Nach
§ 242
wird bestraft, wer "eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen".
Schützt
§ 242
das Vermögen?
Ja
Nein
Diebstahl
Nein. Die Norm schützt das
Eigentum
und daneben (streitig) den Gewahrsam.
Kommt es bei
§ 242
auf den wirtschaftlichen Wert der Sache an?
Ja
Nein
Diebstahl
Der
objektive Tatbestand
des Diebstahls:
Diebstahl
Eine Sache ist für den Täter
fremd
unter zwei Voraussetzungen:
Die Sache ist nicht Alleineigentum des Täters
Die Sache ist nicht herrenlos
Diebstahl
Wegnahme
ist der Bruch fremden und die Begründung neuen
Gewahrsams
.
Diebstahl
Der
Gewahrsam
(Teil des Begriffs der Wegnahme) hat eine
objektive
(tatsächliche) und
subjektive
Komponente:
Diebstahl
Bei Zweifelsfällen spielt die
Verkehrsauffassung
eine Rolle.
E verliert in der Wohnung des A ihren Ring. A weiß davon nichts. Wer hat Gewahrsam am Ring?
A
Niemand
Diebstahl
Man kann von dem
generellen Willen
ausgehen, Gewahrsam an in seiner Wohnung befindlichen Sachen zu haben. Abhängig davon, ob E wusste, wo der Ring ist, kann auch Mitgewahrsam der E angenommen werden.
Hat Reisender A in Bremen Gewahrsam an seinem für einen Tag in Hamburg geparkten Pkw?
Ja
Nein
Diebstahl
Hier ist ein "
gelockerter Gewahrsam
" gegeben. Ausschlaggebend ist hier die subjektive Seite des Gewahrsamsbegriffs (Herrschaftswille) und die Verkehrsauffassung.
Diebstahl
Beim Gewahrsam gibt es je nach den persönlichen Verhältnissen zwischen den Beteiligten
gleichberechtigten
sowie
über-
und
untergeordneten Gewahrsam
. Nur der Bruch gleichberechtigten oder übergeordneten Gewahrsams ist möglich. Auch hier hängt es von der Verkehrsauffassung ab, welche Gewahrsamsverhältnisse vorliegen:
Diebstahl
Diebstahl
Noch einmal zum Einprägen: Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist:
Diebstahl
Der Dieb muss neuen (nicht notwendig eigenen)
Gewahrsam erlangen
. Dies ist gegeben, wenn der Täter die Sache derart erlangt hat, dass er die Herrschaft über die Sache
ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber
ausüben kann (auch hier: Verkehrsauffassung!).
Diebstahl
Problematisch kann die Frage sein, wann in fremden Herrschaftsbereichen neuer Gewahrsam begründet wird.
Bsp.:
T ergreift im Haus des O eine Flasche.
Diebstahl
Bei kleinen Sachen kann die "soziale Tabuzone" Körpernähe eine
Gewahrsamsexklave
darstellen. Wenn der Täter die Sache mit der Hand umfasst, liegt für den Inhaber des Herrschaftsbereichs eine größere Hemmschwelle zur Erlangung der Sache vor, als wenn diese z.B. nur versteckt im Einkaufswagen liegt.
Diebstahl
Wenn die Sache im fremden Herrschaftsbereich lediglich versteckt wird und der Täter sich vorübergehend entfernt ...
Diebstahl
... kann entweder nur eine Lockerung des ursprünglichen Gewahrsams gegeben sein oder (wenn der Täter z.B. jederzeitigen Zugang hat) bereits neuer (Mit-)Gewahrsam des Täters.
Diebstahl
Ein
Bruch
fremden Gewahrsams liegt nur beim Handeln gegen oder ohne den Willen des Berechtigten vor.
Diebstahl
Das Einverständnis des Berechtigten muss sich auf den
Gewahrsamswechsel
beziehen.
Ist eine Wegnahme gegeben, wenn sich ein Autofahrer nach dem Tanken entschließt, ohne Bezahlung wegzufahren?
Ja
Nein
Diebstahl
Der Gewahrsamswechsel am Benzin (nicht der vollständige Übergang des Eigentums!) während des Tankens vollzog sich mit Einverständnis des Tankstelleninhabers.
Was schließt das Einverständnis des Tankstelleninhabers aus?
Den Tatbestand des
§ 242
Die Rechtswidrigkeit
Diebstahl
Neben dem Vorsatz bzgl. der Elemente des objektiven Tatbestands (
§ 15
) verlangt
§ 242
Zueignungsabsicht
.
Diebstahl
Die Zueignung ist eine
überschießende Innentendenz
: Sie hat keine Entsprechung im objektiven Tatbestand.
Hat bei
§ 242
der Vorsatz i.S.v.
§ 15
eine Entsprechung im objektiven Tatbestand?
Ja
Nein
Diebstahl
Überschießende Innentendenz
:
Diebstahl
Weil die Zueignungsabsicht keine Entsprechung im objektiven Tatbestand hat, muss sie sich objektiv nicht verwirklichen: Das subjektive Element allein reicht.
Was wäre die Entsprechung für die Zueignungsabsicht im objektiven Tatbestand?
Eigentumserwerb des Täters
Wegnahme der Sache
Diebstahl
Durch die Wegnahme kann kein Eigentum erworben werden!
Diebstahl
Die
Aneignung
ist Ziel des Täters. Er
beabsichtigt
, sich die Sache in sein Vermögen einzuverleiben - wenn auch nur vorübergehend.
Diebstahl
Für die
Enteignung
, die
dauerhafte
Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seiner Position, reicht bedingter Vorsatz.
Diebstahl
Die Zueignungsabsicht muss wie der Tatbestands-Vorsatz (
§ 15
) bei Begehung der Tat vorliegen.
Diebstahl
Die Abgrenzung zwischen einer in der Regel strafloser
Gebrauchsanmaßung
und Diebstahl spielt sich auf der Ebene des Vorsatzes bzgl. der
dauernden Enteignung
ab.
T nimmt eigenmächtig A's Fahrrad für eine halbe Stunde in Gebrauch, gibt es dann zurück. Strafbarkeit des T?
Ja
Nein
Diebstahl
Ausnahmsweise
ist die Gebrauchsanmaßung bei
Fahrzeugen
strafbar (
§ 248b
).
Landstreicher T nimmt eigenmächtig A's Mantel, um über den Winter zu kommen. Im Frühling gibt er ihn zurück. Diebstahl?
Ja
Nein
Diebstahl
Ein Enteignungsvorsatz kann auch bejaht werden, wenn nicht die Sache selbst, sondern der
in ihr verkörperte Sachwert
zugeeignet werden soll. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Sache nach langem Gebrauch als erheblich im Wert verminderte Sache zurückgegeben wird (vgl. auch Sparbuch-Fälle).
Diebstahl
In Zweifelsfällen muss sich die Argumentation an folgenden Aspekten orientieren:
1.
Grds.
: Gebrauchsanmaßung straflos
2.
Ausnahme
: Erhebliche Wertminderung
3. Wert
der Sache selbst
betroffen
Diebstahl
Die erstrebte Zueignung muss
objektiv rechtswidrig
sein. Es wird also im Rahmen des subjektiven Tatbestands ein objektives Merkmal geprüft.
Ist die Rechtswidrigkeit der Zueignung objektives Tatbestandsmerkmal?
Ja
Nein
Diebstahl
Die Rechtswidrigkeit der Zueignung entfällt, wenn der Täter einen
fälligen und einredefreien Anspruch
auf Übereignung hat.
T zahlt beim Bäcker für ein Brötchen, langt über den Tresen und nimmt sich das Brötchen selbst. Rechtswidrigkeit der Zueignung?
Ja
Nein
Diebstahl
Bei
Gattungsschulden
steht dem Schuldner das Auswahlrecht zu (§ 243 BGB). Nur bei Stückschulden bezieht sich der Anspruch auf Übereignung auf eine konkrete Sache. Streitig ist bei dieser Frage, ob dies auch für Geldschulden gilt.
Diebstahl
Ende des Crashkurses zum Diebstahl.
Abschlussfrage: In welcher Norm kommt der Begriff "Gewahrsam" vor?
Diebstahl, § 242
Störung der Totenruhe, § 168
Diebstahl
ENDE
Diebstahl
FALSCH!
Diebstahl
RICHTIG!
Diebstahl
? ? ?
Diebstahl