Diebstahl
Nach § 242 wird bestraft, wer "eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen".
Schützt § 242 das Vermögen?
 
Diebstahl
Nein. Die Norm schützt das Eigentum und daneben (streitig) den Gewahrsam.
Kommt es bei § 242 auf den wirtschaftlichen Wert der Sache an?
 
Diebstahl
Der objektive Tatbestand des Diebstahls:
 
Diebstahl
Eine Sache ist für den Täter fremd unter zwei Voraussetzungen:
 
Diebstahl
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.
 
Diebstahl
Der Gewahrsam (Teil des Begriffs der Wegnahme) hat eine objektive (tatsächliche) und subjektive Komponente:
 
Diebstahl
Bei Zweifelsfällen spielt die Verkehrsauffassung eine Rolle.
E verliert in der Wohnung des A ihren Ring. A weiß davon nichts. Wer hat Gewahrsam am Ring?
 
Diebstahl
Man kann von dem generellen Willen ausgehen, Gewahrsam an in seiner Wohnung befindlichen Sachen zu haben. Abhängig davon, ob E wusste, wo der Ring ist, kann auch Mitgewahrsam der E angenommen werden.
Hat Reisender A in Bremen Gewahrsam an seinem für einen Tag in Hamburg geparkten Pkw?
 
Diebstahl
Hier ist ein "gelockerter Gewahrsam" gegeben. Ausschlaggebend ist hier die subjektive Seite des Gewahrsamsbegriffs (Herrschaftswille) und die Verkehrsauffassung.
 
Diebstahl
Beim Gewahrsam gibt es je nach den persönlichen Verhältnissen zwischen den Beteiligten gleichberechtigten sowie über- und untergeordneten Gewahrsam. Nur der Bruch gleichberechtigten oder übergeordneten Gewahrsams ist möglich. Auch hier hängt es von der Verkehrsauffassung ab, welche Gewahrsamsverhältnisse vorliegen:
 
Diebstahl
 
Diebstahl
Noch einmal zum Einprägen: Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist:
 
Diebstahl
Der Dieb muss neuen (nicht notwendig eigenen) Gewahrsam erlangen. Dies ist gegeben, wenn der Täter die Sache derart erlangt hat, dass er die Herrschaft über die Sache ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann (auch hier: Verkehrsauffassung!).
 
Diebstahl
Problematisch kann die Frage sein, wann in fremden Herrschaftsbereichen neuer Gewahrsam begründet wird. Bsp.: T ergreift im Haus des O eine Flasche.
 
Diebstahl
Bei kleinen Sachen kann die "soziale Tabuzone" Körpernähe eine Gewahrsamsexklave darstellen. Wenn der Täter die Sache mit der Hand umfasst, liegt für den Inhaber des Herrschaftsbereichs eine größere Hemmschwelle zur Erlangung der Sache vor, als wenn diese z.B. nur versteckt im Einkaufswagen liegt.
 
Diebstahl
Wenn die Sache im fremden Herrschaftsbereich lediglich versteckt wird und der Täter sich vorübergehend entfernt ...
 
Diebstahl
... kann entweder nur eine Lockerung des ursprünglichen Gewahrsams gegeben sein oder (wenn der Täter z.B. jederzeitigen Zugang hat) bereits neuer (Mit-)Gewahrsam des Täters.
 
Diebstahl
Ein Bruch fremden Gewahrsams liegt nur beim Handeln gegen oder ohne den Willen des Berechtigten vor.
 
Diebstahl
Das Einverständnis des Berechtigten muss sich auf den Gewahrsamswechsel beziehen.
Ist eine Wegnahme gegeben, wenn sich ein Autofahrer nach dem Tanken entschließt, ohne Bezahlung wegzufahren?
 
Diebstahl
Der Gewahrsamswechsel am Benzin (nicht der vollständige Übergang des Eigentums!) während des Tankens vollzog sich mit Einverständnis des Tankstelleninhabers.
Was schließt das Einverständnis des Tankstelleninhabers aus?
 
Diebstahl
Neben dem Vorsatz bzgl. der Elemente des objektiven Tatbestands (§ 15) verlangt § 242 Zueignungsabsicht.
 
Diebstahl
Die Zueignung ist eine überschießende Innentendenz: Sie hat keine Entsprechung im objektiven Tatbestand.
Hat bei § 242 der Vorsatz i.S.v. § 15 eine Entsprechung im objektiven Tatbestand?
 
Diebstahl
Überschießende Innentendenz:
 
Diebstahl
Weil die Zueignungsabsicht keine Entsprechung im objektiven Tatbestand hat, muss sie sich objektiv nicht verwirklichen: Das subjektive Element allein reicht.
Was wäre die Entsprechung für die Zueignungsabsicht im objektiven Tatbestand?
 
Diebstahl
Durch die Wegnahme kann kein Eigentum erworben werden!
 
Diebstahl
Die Aneignung ist Ziel des Täters. Er beabsichtigt, sich die Sache in sein Vermögen einzuverleiben - wenn auch nur vorübergehend.
 
Diebstahl
Für die Enteignung, die dauerhafte Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seiner Position, reicht bedingter Vorsatz.
 
Diebstahl
Die Zueignungsabsicht muss wie der Tatbestands-Vorsatz (§ 15) bei Begehung der Tat vorliegen.
 
Diebstahl
Die Abgrenzung zwischen einer in der Regel strafloser Gebrauchsanmaßung und Diebstahl spielt sich auf der Ebene des Vorsatzes bzgl. der dauernden Enteignung ab.
T nimmt eigenmächtig A's Fahrrad für eine halbe Stunde in Gebrauch, gibt es dann zurück. Strafbarkeit des T?
 
Diebstahl
Ausnahmsweise ist die Gebrauchsanmaßung bei Fahrzeugen strafbar (§ 248b).
Landstreicher T nimmt eigenmächtig A's Mantel, um über den Winter zu kommen. Im Frühling gibt er ihn zurück. Diebstahl?
 
Diebstahl
Ein Enteignungsvorsatz kann auch bejaht werden, wenn nicht die Sache selbst, sondern der in ihr verkörperte Sachwert zugeeignet werden soll. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Sache nach langem Gebrauch als erheblich im Wert verminderte Sache zurückgegeben wird (vgl. auch Sparbuch-Fälle).
 
Diebstahl
In Zweifelsfällen muss sich die Argumentation an folgenden Aspekten orientieren:
1. Grds.: Gebrauchsanmaßung straflos
2. Ausnahme: Erhebliche Wertminderung
3. Wert der Sache selbst betroffen
 
Diebstahl
Die erstrebte Zueignung muss objektiv rechtswidrig sein. Es wird also im Rahmen des subjektiven Tatbestands ein objektives Merkmal geprüft.
Ist die Rechtswidrigkeit der Zueignung objektives Tatbestandsmerkmal?
 
Diebstahl
Die Rechtswidrigkeit der Zueignung entfällt, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung hat.
T zahlt beim Bäcker für ein Brötchen, langt über den Tresen und nimmt sich das Brötchen selbst. Rechtswidrigkeit der Zueignung?
 
Diebstahl
Bei Gattungsschulden steht dem Schuldner das Auswahlrecht zu (§ 243 BGB). Nur bei Stückschulden bezieht sich der Anspruch auf Übereignung auf eine konkrete Sache. Streitig ist bei dieser Frage, ob dies auch für Geldschulden gilt.
 
Diebstahl
Ende des Crashkurses zum Diebstahl.
Abschlussfrage: In welcher Norm kommt der Begriff "Gewahrsam" vor?
 
Diebstahl
ENDE
 
Diebstahl
FALSCH!
 
Diebstahl
RICHTIG!
 
Diebstahl
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Diebstahl