Nötigung
Rechtsgut des
§ 240
ist die Freiheit der Willens
betätigung
(= einen Willen in die Tat umsetzen) und die Freiheit der Willens
entschließung
(= einen Willen fassen).
Nötigung
Die grobe Struktur des
§ 240
sieht wie folgt aus:
Nötigung
Schwierig und umstritten ist der Begriff der
Gewalt
(1. Alt.). Bei der Diskussion ist auszugehen von dem
klassischen Gewaltbegriff
des Reichsgerichts:
Nötigung
Bsp.
: F schließt ihren Mann M im Zimmer ein, um von ihm den Namen seiner Geliebten zu erfahren.
Gewalt im Sinne des klassischen Gewaltbegriffs?
Ja
Nein
Nötigung
F hat hier keinen ausreichenden Krafteinsatz in Richtung auf das Opfer ausgeübt, um nach der klassischen Auffassung Gewalt ausgeübt zu haben. In der weiteren Entwicklung des Gewaltbegriffs jedoch verzichtete der
BGH
auf eine körperliche Kraftentfaltung beim Täter und ließ es
ausreichen
, dass beim
Opfer
ein körperlich wirkender Zwang entsteht.
Nötigung
In der Folgezeit ging der BGH noch weiter und ließ es ausreichen, dass der Zwang nur
psychisch
auf das Opfer wirkt.
Bsp.
: T stellt sich vor ein Auto, um den Fahrer vom Weiterfahren abzuhalten. Gewalt im Sinne dieser Definition?
Ja
Nein
Nötigung
Hier ist Gewalt nach dem
extensiven Gewaltbegriff
gegeben. Der Autofahrer sieht sich zwar in einem rein psychischen Zwang, dies reicht jedoch aus.
Wogegen könnte diese Ansicht verstoßen?
Gegen das Analogieverbot
Gegen das Rückwirkungsverbot
Nötigung
Tatsächlich wurde dieser extensive Gewaltbegriff dann vom
BVerfG
als Verstoß gegen das Analogieverbot angesehen. Der Begriff der Gewalt würde in unzulässiger Weise ausgedehnt, wenn man die bloße körperliche Anwesenheit und die rein psychische Zwangswirkung unter diesen Begriff subsumiert.
Nötigung
Der gegenwärtig von der Rechtsprechung vertretene Gewaltbegriff setzt auf Täterseite eine (wenn auch nur geringfügige) körperliche Kraftentfaltung voraus. Auf Opferseite muss ein (zumindest auch) körperlich wirkender Zwang gegeben sein.
Fall
: T stellt sich wieder vor ein Auto, hinter dem jetzt ein Stau entsteht. Gewalt nach der o.g. Auffassung?
Ja
Nein
Nötigung
Die Rspr. kommt hier ab dem zweiten Auto zu einem bei dessen Fahrer auch körperlich wirkenden Zwang (durch das Hindernis des vor ihm stehenden Wagens).
Nötigung
Noch einmal zur Wiederholung der ursprüngliche Gewaltbegriff, der sukzessive "aufgeweicht" wurde:
Nötigung
Die
Drohung mit einem empfindlichen Übel
(2. Alt.) bedeutet das Inaussichtstellen eines
zukünftigen
(Gewalt: gegenwärtigen!) Nachteils, auf den der Täter Einfluss zu haben vorgibt (Abgrenzung zur Warnung: kein Einfluss).
Empfindlich
ist das Übel, wenn die Drohung geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der Person des Opfers zum abgenötigten Verhalten zu bringen.
Nötigung
Nach hM ist die Drohung, eine Handlung
nicht
vorzunehmen, tatbestandsmäßig, wenn sich durch die Nichtvornahme der Handlung die Situation des Opfers
verschlechtert
.
Nötigung
Das
Nötigungsziel
ist ein Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers, eine Vermögensverfügung (wie bei der Erpressung) ist nicht nötig.
In welchem Verhältnis stehen
§ 253
und
§ 240
?
§ 240
ist spezieller
§ 253
ist spezieller
Nötigung
Eine Besonderheit bei
§ 240
ist die
positive Prüfung der Rechtswidrigkeit
(Absatz 2).
Indiziert der Tatbestand des
§ 240
die Rechtswidrigkeit?
Ja
Nein
Nötigung
Die Rechtswidrigkeit muss bei
§ 240
positiv anhand einer Bewertung der
Zweck-Mittel-Relation
erfolgen:
1. Zweck missbilligenswert?
2. Mittel missbilligenswert?
3. Verhältnis Zweck/Mittel
Nötigung
ENDE
Nötigung
FALSCH!
Nötigung
RICHTIG!
Nötigung
? ? ?
Nötigung