Nötigung
Rechtsgut des § 240 ist die Freiheit der Willensbetätigung (= einen Willen in die Tat umsetzen) und die Freiheit der Willensentschließung (= einen Willen fassen).
 
Nötigung
Die grobe Struktur des § 240 sieht wie folgt aus:
 
Nötigung
Schwierig und umstritten ist der Begriff der Gewalt (1. Alt.). Bei der Diskussion ist auszugehen von dem klassischen Gewaltbegriff des Reichsgerichts:
 
Nötigung
Bsp.: F schließt ihren Mann M im Zimmer ein, um von ihm den Namen seiner Geliebten zu erfahren.
Gewalt im Sinne des klassischen Gewaltbegriffs?
 
Nötigung
F hat hier keinen ausreichenden Krafteinsatz in Richtung auf das Opfer ausgeübt, um nach der klassischen Auffassung Gewalt ausgeübt zu haben. In der weiteren Entwicklung des Gewaltbegriffs jedoch verzichtete der BGH auf eine körperliche Kraftentfaltung beim Täter und ließ es ausreichen, dass beim Opfer ein körperlich wirkender Zwang entsteht.
 
Nötigung
In der Folgezeit ging der BGH noch weiter und ließ es ausreichen, dass der Zwang nur psychisch auf das Opfer wirkt.
Bsp.: T stellt sich vor ein Auto, um den Fahrer vom Weiterfahren abzuhalten. Gewalt im Sinne dieser Definition?
 
Nötigung
Hier ist Gewalt nach dem extensiven Gewaltbegriff gegeben. Der Autofahrer sieht sich zwar in einem rein psychischen Zwang, dies reicht jedoch aus.
Wogegen könnte diese Ansicht verstoßen?
 
Nötigung
Tatsächlich wurde dieser extensive Gewaltbegriff dann vom BVerfG als Verstoß gegen das Analogieverbot angesehen. Der Begriff der Gewalt würde in unzulässiger Weise ausgedehnt, wenn man die bloße körperliche Anwesenheit und die rein psychische Zwangswirkung unter diesen Begriff subsumiert.
 
Nötigung
Der gegenwärtig von der Rechtsprechung vertretene Gewaltbegriff setzt auf Täterseite eine (wenn auch nur geringfügige) körperliche Kraftentfaltung voraus. Auf Opferseite muss ein (zumindest auch) körperlich wirkender Zwang gegeben sein.
Fall: T stellt sich wieder vor ein Auto, hinter dem jetzt ein Stau entsteht. Gewalt nach der o.g. Auffassung?
 
Nötigung
Die Rspr. kommt hier ab dem zweiten Auto zu einem bei dessen Fahrer auch körperlich wirkenden Zwang (durch das Hindernis des vor ihm stehenden Wagens).
 
Nötigung
Noch einmal zur Wiederholung der ursprüngliche Gewaltbegriff, der sukzessive "aufgeweicht" wurde:
 
Nötigung
Die Drohung mit einem empfindlichen Übel (2. Alt.) bedeutet das Inaussichtstellen eines zukünftigen (Gewalt: gegenwärtigen!) Nachteils, auf den der Täter Einfluss zu haben vorgibt (Abgrenzung zur Warnung: kein Einfluss). Empfindlich ist das Übel, wenn die Drohung geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der Person des Opfers zum abgenötigten Verhalten zu bringen.
 
Nötigung
Nach hM ist die Drohung, eine Handlung nicht vorzunehmen, tatbestandsmäßig, wenn sich durch die Nichtvornahme der Handlung die Situation des Opfers verschlechtert.
 
Nötigung
Das Nötigungsziel ist ein Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers, eine Vermögensverfügung (wie bei der Erpressung) ist nicht nötig.
In welchem Verhältnis stehen § 253 und § 240?
 
Nötigung
Eine Besonderheit bei § 240 ist die positive Prüfung der Rechtswidrigkeit (Absatz 2).
Indiziert der Tatbestand des § 240 die Rechtswidrigkeit?
 
Nötigung
Die Rechtswidrigkeit muss bei § 240 positiv anhand einer Bewertung der Zweck-Mittel-Relation erfolgen:
1. Zweck missbilligenswert?
2. Mittel missbilligenswert?
3. Verhältnis Zweck/Mittel
 
Nötigung
ENDE
 
Nötigung
FALSCH!
 
Nötigung
RICHTIG!
 
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? ? ?
 
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