Beleidigung
Die
Ehre
wird im Strafrecht durch die §§ 185 ff. geschützt.
Normativ
bedeutet die Ehre den Anspruch auf Achtung der Persönlichkeit.
Faktisch
ergibt sich die Ehre aus dem objektiv vorliegenden guten Ruf und dem subjektiv vorliegenden Ehrgefühl.
Beide Aspekte der Ehre sind im
normativ-faktischen Ehrbegriff
(hM) vereint.
Beleidigung
Bei den Ehrdelikten sind drei Delikte zu unterscheiden:
Beleidigung (
§ 185
)
Üble Nachrede (
§ 186
)
Verleumdung (
§ 187
)
Beleidigung
§ 185
,
§ 186
und
§ 187
stehen in folgendem Verhältnis zueinander:
(Beleidigung ist ein Auffangtatbestand)
Beleidigung
Wenn der Täter ein
Werturteil
in Bezug auf das Opfer abgibt, kann nur
§ 185
vorliegen.
Wenn eine
Tatsachenbehauptung
abgegeben wird, können
§ 186
oder
§ 187
vorliegen.
Kann bei einer Tatsachenbehauptung auch
§ 185
vorliegen?
Ja
Nein
Beleidigung
Ja!
§ 185
ist ein Auffangtatbestand. Wenn jemand einem anderen unter vier Augen eine unwahre, ehrenrührige Tatsache unterstellt, liegt nur
§ 185
vor. Denn
§ 186
und
§ 187
setzen voraus, dass die Behauptung (auch) gegenüber Dritten erfolgt.
T nennt O auf einer Versammlung einen "Lümmel". Wie hat er sich strafbar gemacht?
§ 185
§ 186
oder
§ 187
Beleidigung
"Lümmel" ist ein Werturteil. Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil kann schwierig sein ("Dieb"). In Zweifelsfällen liegt eine Tatsachenbehauptung vor, wenn der verwendete Begriff einen
Tatsachenkern
enthält (z.B. wenn sich der Begriff "Dieb" auf einen konkreten Fall bezieht).
Beleidigung
Beleidigen
i.S.v.
§ 185
bedeutet die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung. Diese kann sich aus einem negativen
Werturteil
(gegenüber dem Ehrträger und/oder Dritten) oder auch aus einer
unwahren Tatsachenbehauptung
nur gegenüber dem Ehrträger ergeben ("Du hast gestohlen!").
Beleidigung
Auch
Personengesamtheiten
können beleidigt werden, sofern diese
abgrenzbar sind,
einen einheitlichen Willen bilden können
und eine rechtlich anerkannte Funktion erfüllen.
Beleidigung
Bei Personengesamtheiten ist aber zu beachten, dass auch
Einzelne unter einer Kollektivbezeichnung
beleidigt werden können. Der betroffene Personenkreis muss dann allerdings klar abgrenzbar sein.
Beleidigung
§ 186
und
§ 187
haben gemeinsam, dass sie nur für
Tatsachenbehauptungen
gelten. Der Unterschied zwischen
§ 186
und
§ 187
liegt bei der Unwahrheit der Behauptung.
Welches Delikt droht die höhere Strafe an?
§ 186
§ 187
Beleidigung
Bei
§ 186
ist die Unwahrheit der Behauptung
kein Tatbestandsmerkmal
. Objektive Strafbarkeitsbedingung ist die Nichterweislichkeit der Wahrheit.
Zu wessen Lasten gehen Zweifel bzgl. der Unwahrheit der Behauptung?
Zu Lasten des Täters
Zu Lasten des Opfers
Beleidigung
Merke aber: Im Prozess liegt die Beweispflicht nicht beim Angeklagten. Die Untersuchung, ob die behauptete Tatsache unwahr ist, erfolgt von Amts wegen.
Welcher Grundsatz spielt hier eine Rolle?
Privatautonomie
Untersuchungsgrundsatz
Beleidigung
Bei
§ 187
ist die Unwahrheit der Behauptung
Tatbestandsmerkmal
. Der Täter muss bzgl. der Unwahrheit mit direktem Vorsatz handeln ("wider besseres Wissen").
Zu wessen Lasten gehen Zweifel bzgl. der Unwahrheit der Behauptung?
Zu Lasten des Täters
Zu Lasten des Opfers
Beleidigung
Bei
§ 185
,
§ 186
und
§ 187
sind zur Abgrenzung stets folgende Differenzierungen anzustellen:
Tatsachenbehauptung oder Werturteil?
Werturteil: nur
§ 185
Tatsachenbehauptung nur gegenüber Ehrträger oder auch gegenüber Dritten?
Nur gegenüber Ehrträger: nur
§ 185
Beleidigung
Ausnahmsweise kann eine
wahre Tatsachenbehauptung
eine Beleidigung darstellen, wenn es sich aus der Form der Behauptung ergibt (
Formalbeleidigung
,
§ 192
).
Bsp.
: Auf der Geburtstagsfeier des O hält T eine Rede, in der er detailliert über dessen vergangene Straftaten berichtet.
Beleidigung
Beachte zum Schluss noch den besonderen Rechtfertigungsgrund des
§ 193
.
Beleidigung
ENDE
Beleidigung
FALSCH!
Beleidigung
RICHTIG!
Beleidigung
? ? ?
Beleidigung