Beleidigung
Die Ehre wird im Strafrecht durch die §§ 185 ff. geschützt. Normativ bedeutet die Ehre den Anspruch auf Achtung der Persönlichkeit. Faktisch ergibt sich die Ehre aus dem objektiv vorliegenden guten Ruf und dem subjektiv vorliegenden Ehrgefühl.
Beide Aspekte der Ehre sind im normativ-faktischen Ehrbegriff (hM) vereint.
 
Beleidigung
Bei den Ehrdelikten sind drei Delikte zu unterscheiden:
 
Beleidigung
§ 185, § 186 und § 187 stehen in folgendem Verhältnis zueinander:

(Beleidigung ist ein Auffangtatbestand)
 
Beleidigung
Wenn der Täter ein Werturteil in Bezug auf das Opfer abgibt, kann nur § 185 vorliegen.
Wenn eine Tatsachenbehauptung abgegeben wird, können § 186 oder § 187 vorliegen.
Kann bei einer Tatsachenbehauptung auch § 185 vorliegen?
 
Beleidigung
Ja! § 185 ist ein Auffangtatbestand. Wenn jemand einem anderen unter vier Augen eine unwahre, ehrenrührige Tatsache unterstellt, liegt nur § 185 vor. Denn § 186 und § 187 setzen voraus, dass die Behauptung (auch) gegenüber Dritten erfolgt.
T nennt O auf einer Versammlung einen "Lümmel". Wie hat er sich strafbar gemacht?
 
Beleidigung
"Lümmel" ist ein Werturteil. Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil kann schwierig sein ("Dieb"). In Zweifelsfällen liegt eine Tatsachenbehauptung vor, wenn der verwendete Begriff einen Tatsachenkern enthält (z.B. wenn sich der Begriff "Dieb" auf einen konkreten Fall bezieht).
 
Beleidigung
Beleidigen i.S.v. § 185 bedeutet die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung. Diese kann sich aus einem negativen Werturteil (gegenüber dem Ehrträger und/oder Dritten) oder auch aus einer unwahren Tatsachenbehauptung nur gegenüber dem Ehrträger ergeben ("Du hast gestohlen!").
 
Beleidigung
Auch Personengesamtheiten können beleidigt werden, sofern diese
 
Beleidigung
Bei Personengesamtheiten ist aber zu beachten, dass auch Einzelne unter einer Kollektivbezeichnung beleidigt werden können. Der betroffene Personenkreis muss dann allerdings klar abgrenzbar sein.
 
Beleidigung
§ 186 und § 187 haben gemeinsam, dass sie nur für Tatsachenbehauptungen gelten. Der Unterschied zwischen § 186 und § 187 liegt bei der Unwahrheit der Behauptung.
Welches Delikt droht die höhere Strafe an?
 
Beleidigung
Bei § 186 ist die Unwahrheit der Behauptung kein Tatbestandsmerkmal. Objektive Strafbarkeitsbedingung ist die Nichterweislichkeit der Wahrheit.
Zu wessen Lasten gehen Zweifel bzgl. der Unwahrheit der Behauptung?
 
Beleidigung
Merke aber: Im Prozess liegt die Beweispflicht nicht beim Angeklagten. Die Untersuchung, ob die behauptete Tatsache unwahr ist, erfolgt von Amts wegen.
Welcher Grundsatz spielt hier eine Rolle?
 
Beleidigung
Bei § 187 ist die Unwahrheit der Behauptung Tatbestandsmerkmal. Der Täter muss bzgl. der Unwahrheit mit direktem Vorsatz handeln ("wider besseres Wissen").
Zu wessen Lasten gehen Zweifel bzgl. der Unwahrheit der Behauptung?
 
Beleidigung
Bei § 185, § 186 und § 187 sind zur Abgrenzung stets folgende Differenzierungen anzustellen:
  1. Tatsachenbehauptung oder Werturteil?
  2. Tatsachenbehauptung nur gegenüber Ehrträger oder auch gegenüber Dritten?
    • Nur gegenüber Ehrträger: nur § 185
 
Beleidigung
Ausnahmsweise kann eine wahre Tatsachenbehauptung eine Beleidigung darstellen, wenn es sich aus der Form der Behauptung ergibt (Formalbeleidigung, § 192).
Bsp.: Auf der Geburtstagsfeier des O hält T eine Rede, in der er detailliert über dessen vergangene Straftaten berichtet.
 
Beleidigung
Beachte zum Schluss noch den besonderen Rechtfertigungsgrund des § 193.
 
Beleidigung
ENDE
 
Beleidigung
FALSCH!
 
Beleidigung
RICHTIG!
 
Beleidigung
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Beleidigung